In der Fachzeitschrift „Der Personalrat“ Ausgabe 5/2024 erläutern Jan Scholand und Mattias Ruchhöft, dass Personalräte ein Mitbestimmungsrecht bei der Nutzung von Social Media durch Behörden haben können, insbesondere wenn technische Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Beschäftigten eingesetzt werden. Dieses Recht greift auch, wenn IT-Systeme lediglich die Arbeit erfassen, ohne beabsichtigte Kontrolle.
Nutzerkommentare, die Rückschlüsse auf das Verhalten von Beschäftigten erlauben, lösen ebenfalls eine Mitbestimmungspflicht aus, außer bei rein sachbezogenen Auftritten ohne personenspezifische Kommentare. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde auf das Personalvertretungsrecht übertragen, da Beschäftigte im öffentlichen Dienst einem ähnlichen Überwachungsdruck wie in der Privatwirtschaft ausgesetzt sind.
Scholand und Ruchhöft empfehlen Personalräten, sich über den geplanten Social-Media-Auftritt zu informieren und dessen Ausgestaltung mit der Behörde zu verhandeln. Scheitern diese Verhandlungen, sollten sie das Stufenverfahren nutzen und gegebenenfalls die Einigungsstelle anrufen. Trotz fehlender Unterlassungsrechte können Personalräte ihre Mitbestimmungsrechte durch Feststellungsverfahren vor Verwaltungsgerichten sichern, wie das VG Berlin 2020 entschied.
Behörden nutzen oft mehrere Social-Media-Kanäle wie X, Instagram und Facebook, die über Plattformen wie „Social Hub“ zentral verwaltet werden. Dabei sind Regelungen zum Schutz vor Verhaltens- und Leistungskontrolle sowie zur Datenverarbeitung notwendig. Schulungen sollten Beschäftigte auf den Umgang mit kritischen Social-Media-Einträgen vorbereiten.
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Von Jan Scholand – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Kanzlei Hentschel Rechtsanwälte in Göttingen und Mattias Ruchhöft – Technologieberater bei der dtb – Datenschutz- und Technologieberatung
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