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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Mai 2021

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Verträge und sonstigen Leistungen zwischen der dtb – Datenschutz- und Technologieberatung GmbH & Co. KG. (im Folgenden: Auftragnehmerin) und ihren Auftraggebern.

Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Unternehmer, juristische Personen öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.  

Die AGB der Auftragnehmerin gelten ausschließlich; jegliche AGB des Auftraggebers erkennt die Auftragnehmerin nicht an. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen. Die AGB der Auftragnehmerin gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis der AGB des Auftraggebers ihre vertragliche Verpflichtung vorbehaltlos erfüllt.

 Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Davon abweichend sind formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen wirksam, wenn sie Individualabreden i.S.v. § 305b BGB sind.

2. Angebot, Vertragsschluss

Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend.

Ein Auftrag gilt erst dann von der Auftragnehmerin als angenommen, wenn er von dieser schriftlich bestätigt wird oder diese mit der für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen und dem Auftraggeber erkennbaren Vorbereitung oder Ausführung des Auftrags beginnt.

3. Vertragsgegenstand (vereinbarte Dienstleistung)

Die Auftragnehmerin erbringt insbesondere Schulungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmervertretungen. Dabei schuldet diese nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, sondern ausschließlich die Erbringung einer Dienstleistung.

Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich darüber hinaus ausschließlich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung des dem Auftrag zugrundliegenden Angebots der Auftragnehmerin.  Etwaige Werbebroschüren, Informationen aus Fachartikeln oder Inhalte auf der Internetpräsenz der Auftragnehmerin sind nicht Vertragsgegenstand.

Nachträgliche Änderungen (Erweiterungen oder Einschränkungen) des Vertragsgegenstands sind nur einvernehmlich möglich. Diese sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Davon abweichend sind formlos getroffene Änderungen wirksam, wenn sie Individualabreden i.S.v. § 305b BGB sind.

Die Auftragnehmerin kann die Erledigung des Auftrags nach ihrer Wahl und den Besonderheiten des Auftrags in den eigenen oder in den Räumen des Auftraggebers durchführen.

Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin einheitlicher Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis.

4. Personal der Auftragnehmerin

Die Auftragnehmerin ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Leistungserbringung einsetzt. Sie trägt dafür Sorge, dass die von ihr eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind.

Die Auftragnehmerin ist nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

Die Auftragnehmerin wird die Vereinbarungen mit ihren Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen des jeweiligen Vertrags zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber stehen.

5. Pflichten der Auftragnehmerin / Geheimhaltungspflicht

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle unternehmensbezogenen Tatsachen, Überlegungen und Unterlagen, insbesondere Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, geheim zu halten und weder unmittelbar noch mittelbar davon Gebrauch zu machen. Das gilt auch für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anderer Unternehmen, die im Rahmen der Analyse der Unterlagen und des Audit-Prozesses bekannt werden.

Die Auftragnehmerin wird diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern oder Dritten auferlegen und diese Personen zusätzlich auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 f, Art. 32 Abs. 4 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie auf die Geheimhaltung nach § 79 BetrVG oder ähnlicher Verpflichtungen aus Personalvertretungs- oder anderen Gesetzen verpflichten, zu denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Zugang erhalten oder Kenntnis erlangen.

Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags in Kraft.

Soweit anwendbare gesetzliche Bestimmungen die Auftragnehmerin zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen verpflichten, ist diese dazu berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

Von der Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt wurden; die die Auftragnehmerin unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder die die Auftragnehmerin von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

6. Pflichten des Auftraggebers

Soweit Beratungsleistungen vereinbarungsgemäß zu festgelegten Terminen zu erbringen sind, sind diese Termine verbindlich wahrzunehmen, es sei denn der Auftraggeber teilt mindestens sieben Tage vor dem vorgesehenen Leistungstermin in Textform mit, dass die Beratungsleistungen an dem entsprechenden Termin nicht zu erbringen sind.

Der Auftraggeber ist verpflichtet der Auftragnehmerin unentgeltlich die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Umstände und Unterlagen, die erst während der Auftragsdurchführung bekannt werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, die zur Erledigung des Auftrags erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.

Sofern die Erbringung der vertraglichen Leistung mittels audiovisueller Technologien erfolgt (beispielsweise Webinar oder Beratung mittels Telefon- oder Videokonferenz) ist der Auftraggeber verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmenden des Auftraggebers mit den technischen Mindestausstattungen (stabile Internetverbindung und ggf. das Herunterladen eines Programms der Webinar-Plattform, Vorhandensein eines funktionierenden Lautsprechers oder Headsets) zur störungsfreien Durchführung ausgestattet sind.

Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen vertragliche Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber diese nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung der Auftragnehmerin hat, ist die Auftragnehmerin von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit, wobei der Vergütungsanspruch nach Maßgabe der Ziff. 8 und 10 dieser AGB bestehen bleibt.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin, sowie zu erstattende Fahrt- und Reisekosten, Spesen und Sachaufwand ergeben sich insbesondere aus dem einem Auftrag zugrundeliegenden Angebot.

Bei längerfristigen Tätigkeiten, die den Zeitraum von einem Kalendermonat übersteigen, kann über die jeweils erbrachten Teilleistungen rückwirkend in Teilrechnungen abgerechnet werden.

Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu begleichen. Bei Seminaren sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung, spätestens jedoch zu Seminarbeginn zu begleichen.

Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Gegen Forderungen der Auftragnehmerin kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von der Auftragnehmerin anerkannten Gegenansprüchen die Aufrechnung erklären. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, sofern der Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Vergütung bei Pflichtverletzung des Auftraggebers

In Fällen der Verletzung der Pflichten aus Ziff. 6 dieser AGB bleibt der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bestehen.

Sofern der Auftragnehmerin darüber hinaus für Mehraufwände oder durch Kosten für Unterkunft ein Schaden entsteht, so ist dieser ebenfalls zu ersetzen.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Auftragnehmerin aufgrund des Ausfalls ein geringerer Schaden entstanden ist.

9. Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Vertrag ist für die Dauer der vertraglich vereinbarten Dienstleistung abgeschlossen.

Der Vertrag endet, wenn die vereinbarte Dienstleistung erbracht wurde oder das vereinbarte Budget aufgebraucht ist; je nachdem was zuerst eintritt.

Während der Vertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten ausschließlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

10. Rücktritt von Seminaren oder sonstigen Veranstaltungen

Sollte die Teilnahme an Seminaren oder sonstigen Veranstaltung trotz Anmeldung aufgrund von Verhinderung des Teilnehmenden unmöglich sein, hat der Auftraggeber durch Erklärung in Textform gegenüber der Auftragnehmerin das Recht eine andere Kollegin oder Kollegen der Arbeitnehmervertretung als Ersatzteilnehmende zu dem Seminar oder der sonstigen Veranstaltung zu entsenden.

Sollte die Entsendung eines Ersatzteilnehmenden nicht möglich sein, hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht durch Erklärung in Textform gegenüber der Auftragnehmerin. In diesem Fall hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin den Schaden nach den folgenden Grundsätzen zu erstatten:

Bis zu 28 Tagen vor Veranstaltungsbeginn ist ein Rücktritt kostenfrei.

Erfolgt der Rücktritt weniger als 28 Tage vor der Veranstaltung, so beträgt die Stornogebühr 50 % der Gesamtkosten.

Bei Absagen, die weniger als 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn erfolgen sind 80 % der Gesamtkosten fällig.

Bei einem Nichtantritt zu einer Veranstaltung ohne vorherigen Rücktritt von dem Vertrag werden 100 % der Veranstaltungskosten in Rechnung gestellt.

Sofern der Auftragnehmerin darüber hinaus durch Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein Schaden entsteht, so ist dieser ebenfalls zu erstatten.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Auftragnehmerin aufgrund des Rücktritts ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die Auftragnehmerin behält sich vor, Seminare oder sonstige Veranstaltungen aufgrund zu geringer Zahl von Teilnehmenden oder Verhinderung der Referenten und Referentinnen – auch kurzfristig – abzusagen. Bereits erfolgte Zahlungen des Auftraggebers werden erstattet.

11. Haftung

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur, sofern und soweit es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

Schadensersatzansprüche bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

12. Datenschutz

Bei jedweder Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die jeweils Datenschutzerklärung der dtb – Datenschutz- und Technologieberatung GmbH & Co. KG, die unter https://www.dtb-beratung.de/datenschutz/ abgerufen wer kann.

13. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und seiner Abwicklung einschließlich seiner Wirksamkeit ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).