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Mitbestimmen bei agiler Arbeit

Agile Arbeit kann für Beschäftigte mehr Selbststeuerung und Freiheit bedeuten, aber auch mehr »Transparenz« und Leistungskontrolle. Wir verraten, worauf Gremien achten sollten und welche Mitbestimmungsrechte ihnen zur Verfügung stehen, um die Vorteile agiler Methoden nutzbar zu machen.

Agiles Arbeiten ist eine besondere Form der Projektarbeit. Hierfür werden bestimmte sogenannte Agile Arbeitsmethoden und häufig Tools wie z. B. Jira, Slack, Teams, Miro Whiteboard eingesetzt.

Die Einführung Agiler Arbeit bedarf einige Voraussetzungen, die auch Veränderungen für die Führungskultur und die Organisation mit sich bringen, wie z.B. bedarf es zur Selbstorganisation der Beschäftigten erweiterte „Freiheitsgrade“ für diese, Aufgaben müssen entsprechend klar priorisiert werden, klassische Führungsverhältnisse lösen sich auf und es gilt Transparenz bezüglich des Projektfortschritts für alle Beteiligten zu schaffen.

Die Notwendigkeit der vollständigen Transparenz des jeweiligen Arbeitsfortschritts steht häufig im Widerspruch zum Schutz der Beschäftigten vor Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Entsprechende Zusammenarbeitswerkzeuge mit Ticketsystemen,

Meilensteindarstellung und Gruppenchats dienen dazu die notwendige Transparenz aller Handlungen einzelner Personen für alle Teammitglieder sicherzustellen.

Ein explizites Mitbestimmungsrecht bei der Einführung oder Durchführung von „Agiler Arbeit“ gibt es nicht, allerdings berühren viele einzelne Aspekte des agilen Arbeitens wichtige Rechte der Interessenvertretung.

Wichtig für die Betriebsräte:

Die Einführung Agiler Arbeitsmethoden geht in der Regel mit der Einführung neuer IT-Systeme einher und hier besteht nahezu immer die Möglichkeit der Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch diese Systeme oder Apps und somit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Doch sollte hier die Technik nicht isoliert von den übrigen Veränderungen in der Arbeit der Beschäftigten betrachtet werden und das Gremium den Überblick über alle Änderungen behalten, die die Beschäftigten betreffen, wie zum Beispiel:

Qualifizierung der Beschäftigten:

Hier bestehen Mitbestimmungsrechte bei u.a. sowohl bei Ausgestaltung, Begleitung und Prüfung der beruflichen Bildungsmaßnahmen, als auch Begleitung von Qualifizierungsmaßnahmen, die z.B. die Neugestaltung von Arbeitsweisen, veränderter Arbeitsprozesse und -methoden betreffen. Hier sei auch auf den § 97 BetrVG hingewiesen

Maßnahmen des Gesundheitsschutzes:

Es kann hier durch erhöhte Selbststeuerung, steigende Anforderungen sowie schnelllebige agile Prozesse zu höheren Belastungen der Beschäftigten kommen. Der Betriebsrat sollte daher durch z.B. Einwirkung auf die Personaleinsatzplanung, eine Gefährdungsbeurteilung oder andere Möglichkeiten des betrieblichen Gesundheitsmanagements Einfluss auf die Belastungssituation zu nehmen.

Letztendlich stehen bei der agilen Arbeit mehr an Freiheit der einzelnen Beschäftigten und der Teams mitunter auch höhere Belastungen gegenüber. Betriebsräte haben aber unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, um die Vorteile agiler Arbeitsmethoden im Sinne der Beschäftigten und damit auch der Unternehmen durch gute Regelungen und Ausgestaltung vorhandener Mitbestimmungsrechte nutzbar zu machen.

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Von Mattias Ruchhöft – Technologieberater bei der dtb – Datenschutz- und Technologieberatung

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