„Cloud Systeme, Netzwerk, Datensicherheit, Clients, Server, soziale Medien…“ Viele Begriffe und Themen, die Personal- und Betriebsräten zu bearbeiten haben. Doch was steckt hinter diesen Begriffen?
Datenschutz und Mitbestimmung bei modernen IT-Systemen wie SAP®, Office 365, Workday, Telefonsysteme, ServiceNow, Produktionssteuerungssystemen etc. ist ein wichtiges Thema für Arbeitnehmervertretungen. Technisch sind mehr Leistungs- und Verhaltenskontrollen möglich als manche Arbeitnehmer und die Arbeitnehmervertretungen ahnen. Wie soll damit umgegangen werden?
Und wie bestimmt die sich immer rasanter verändernde IT- und Medienwelt in den Unternehmen die Arbeit und die Bedingungen des Zusammenarbeitens? Wie beeinflussen IT-Systeme auch andere Mitbestimmungsrechte und -möglichkeiten von Personal- und Betriebsräten?
In diesem Seminar werden sowohl die Grundlagen technischer Möglichkeiten von IT-Systemen anhand von Praxisbeispielen und die entsprechenden Mitbestimmungsansätze in der Sprache von Anwendern vorgestellt. Zudem sollen die Konsequenzen für die heutige Arbeit am Schreibtisch und der Werkbank diskutiert werden.
Unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen im Datenschutz und der Mitbestimmung werden Regelungsansätze und -themen erarbeitet.
Das Seminar bearbeitet folgende Themen:
- Grundlagen und Begriffe der Informations- und Kommunikationstechnik
- Möglichkeiten von Leistungs- und Verhaltenskontrolle und Konsequenzen für den Beschäftigten-Datenschutz
- Konsequenzen für die Ordnung im Betrieb und die Personalentwicklung der Belegschaft
- Mitbestimmungsmöglichkeiten bei der Anwendung von IT-Systemen
- Regelungsthemen zu IT-Systemen, der Digitalisierung und der Veränderungen der Arbeitswelt
Wichtiger Hinweis:
Die vorgegebenen Themen erfüllen die vom Bundesarbeitsgericht gestellten Anforderungen an den § 37.6 BetrVG. Der Arbeitgeber muss Sie daher grundsätzlich nach Beschlussfassung im Betriebsrat von Ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung der Bezüge freistellen und, da auf dem Seminar erforderliche Kenntnisse im Sinne des BetrVG vermittelt werden, die Kosten der Maßnahme gemäß § 40.1 BetrVG tragen.