Durch die Digitalisierung verändern sich Prozesse und die Organisation der Arbeit.
Die Menschen haben zunehmend die Aufgabe, Maschinen bei Routinearbeiten zu überwachen oder mit Maschinen bzw. „künstlicher Intelligenz“ „zusammenzuarbeiten“.
Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und Betriebsrätestärkungsgesetz die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Sachverständigen im Rahmen der Künstlichen Intelligenz festgeschrieben.
Im Seminar wird die Frage bearbeitet, wie KI-Systeme erkannt und entsprechend abgegrenzt werden kann.
Ob die Handlungen von Chatbots und anderen Mustererkennungssystemen Anweisungscharakter haben, ist zu diskutieren und ggf. zu regeln.
Weiterhin ist es wichtig für die Arbeitnehmervertretung, die Umstellungsprozesse der Arbeit durch die Robot Prozessautomatisierung im Sinne der Beschäftigungssicherung zu begleiten. Zudem gilt es einen ethischen Rahmen für die Entwicklung von KI-Prozessen und Automatisierungen zu entwickeln. Hier gilt es eine sozialverträgliche Technikgestaltung umzusetzen.
Im Seminar werden Chancen und Risiken der unterschiedlichen Technikansätze diskutiert und Regelungsansätze für Personal- und Betriebsräte entwickelt.
Folgende Themen werden behandelt:
- Künstliche Intelligenz für Büroarbeitsplätze, Service und Produktion
- Robot Process Automation
- KI im Support – Chatbots, Wissensmanagement
- KI in der Softwareentwicklung und in der Produktion
- KI-Integration in die Arbeitswelt: Ethischer Rahmen für KI-Entwicklungen
- KI mit Anweisungscharakter – wie kann dies geregelt werden?
- Mitbestimmung und Beteiligung in der digitalen Arbeitswelt
- Regelungen und Handlungsoptionen gemäß DSGVO, BDSG und BetrVG
Wichtiger Hinweis:
Die vorgegebenen Themen erfüllen die vom Bundesarbeitsgericht gestellten Anforderungen an den § 37.6 BetrVG. Der Arbeitgeber muss Sie daher grundsätzlich nach Beschlussfassung im Betriebsrat von Ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung der Bezüge freistellen und, da auf dem Seminar erforderliche Kenntnisse im Sinne des BetrVG vermittelt werden, die Kosten der Maßnahme gemäß § 40.1 BetrVG tragen.