Viele Arbeitgeber reagieren in der aktuellen COVID19-Pandemie so, als ob bei Maßnahmen zum Infektionsschutz und zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie der Datenschutz nicht mehr gilt. Dem ist aber nicht so. Die Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) kennt keinen Ausnahmezustand. Die Interessenvertretungen sind aufgerufen, zu überwachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
Zu den Gesetzen gehören u.a. die DSGVO, das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Das Seminar vermittelt für Betriebsräte das erforderliche Wissen, wie Gesundheitsdaten nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO und § 22 BDSG im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden können und welche Rechtsgrundlagen es für die Datenverarbeitung des Arbeitgebers als „Verantwortlicher“ gibt (u.a. Art. 9 DSGVO und § 26 BDSG). Vor und nach einer Pandemie ergeben sich somit für Betriebs- und Personalräte unter daten- und arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten eine Vielzahl von Handlungsfeldern, so z.B.:
Die folgenden Inhalte werden im Seminar behandelt:
- Fragen nach Gesundheitszustand und Krankheitssymptomen (Fragerecht des Arbeitgebers: z.B. Diagnosen, Einschränkungen, Abfrage des Impf- und Immunitätsstatus)
- Datenschutz im Home-Office/bei mobiler Arbeit
- Zugangskontrollen: z.B. Torkontrollen, Temperaturmessungen
- Kontrollrechte des Arbeitgebers, z.B. Videoüberwachung
- Erfassung von Risiko-Problemgruppen im Arbeitsschutz
- Datenverarbeitung in der Pandemie, z.B. beim Testen und Impfen
- Datenschutz in der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- (Betriebliche) Nutzung von „Warn-Apps“?
Der Referent Dr. Eberhard Kiesche ist Autor diverser Fachbeiträge, Aufsätze und Bücher zu den Schwerpunktthemen Beschäftigtendatenschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Unter anderem veröffentlichte er zusammen mit Prof. Dr. Wolfhard Kohte die Broschüre „Arbeitsschutz in Zeiten von Corona“ (Beck, 2. Auflage 2020).
Wichtiger Hinweis:
Die vorgegebenen Themen erfüllen die vom Bundesarbeitsgericht gestellten Anforderungen an den § 37.6 BetrVG. Der Arbeitgeber muss Sie daher grundsätzlich nach Beschlussfassung im Betriebsrat von Ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung der Bezüge freistellen und, da auf dem Seminar erforderliche Kenntnisse im Sinne des BetrVG vermittelt werden, die Kosten der Maßnahme gemäß § 40.1 BetrVG tragen.